Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
der Horst Elektronik
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Für Lieferungen und Leistungen der Horst Elektronik (HE) mit Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten ausschließlich die hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HE. Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen.
Die jeweils aktuellen AGB sind in den HE-Verkaufsräumen ausgehängt und auf der HE -Homepage im Internet veröffentlicht. HE ist berechtigt, die AGB jederzeit anzupassen bzw. zu ergänzen; sie gelten dann für alle Aufträge ab dem Veröffentlichungsdatum. Sollten die AGB eventuell beim Auftraggeber nicht bekannt sein, hat der Auftraggeber diese bei HE anzufordern. Die AGB gelten automatisch auch für alle Folgegeschäfte. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber gelten die AGB als angenommen. Möglichen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Durch Schweigen werden abweichende Bedingungen des Auftraggebers in keinem Fall Vertragsinhalt.
Angebote von HE erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt der schriftlichen Auftragsannahme. Angebote, Prospekte, Zeichnungen, Organisationspläne, Planleistungen und andere Unterlagen – auch solche, die während der Angebotsphase übergeben werden – verbleiben im alleinigen Eigentum von HE und dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von HE genutzt, kopiert, weitergegeben oder weiter verwendet werden. Sie sind nur annähernd maßgebend und dienen zur technischen Information. Kostenvoranschläge für Installationen, Instandsetzungen, Einbauten usw. werden gewissenhaft erstellt, sind jedoch aufgrund der Komplexität von IT-Systemen und ihrer Verknüpfungen unverbindlich. Insbesondere Zeitpläne im Rahmen eines Projektgeschäftes werden von HE realistisch erstellt und abgegeben und sind gleichwohl kein Fixgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches (HBG).
Leistungen von HE erfolgen nach Kaufrecht im Falle einer Warenlieferung gemäß § 433 ff. BGB ansonsten nach dem Werkvertragsrecht gemäß § 631 ff. BGB und der Erfüllungsort ist immer Wuppertal. Servicearbeiten und sonstige Vorort-Dienstleistungen erfolgen ausschließlich nach dem Dienstvertragsrecht gemäß § 611 ff. BGB und der Erfüllungsort ist der im Auftrag vereinbarte Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Auch Fernwartungs-Dienstleistungen erfolgen gemäß § 611 ff. BGB, der Erfüllungsort ist hier aber Wuppertal.
2. Vertragsabschluss
Verträge kommen durch Angebot und Annahme unter Geltung der hiesigen AGB zustande. Mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder per E-Mail vom Auftraggeber erteilte Aufträge sind verbindlich, sofern der von HE gestellten Auftragsbestätigung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen schriftlich widersprochen wird. Warenaufträge an HE sind immer Kaufverträge oder – sofern vereinbart und von HE schriftliche bestätigt – Mietverträge bzw. befristete oder unbefristete Nutzungsüberlassungen in der Regel gegen Zahlung eines einmaligen Entgeltes.
3. Entgelte, Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise sind grundsätzlich die in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung genannten Netto-Preise zuzüglich der gültigen Mehrwert-/Umsatz-Steuer. Die Preise gelten bei Warengeschäften, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart ist, ab Versandstelle von HE in Wuppertal und zwar ausschließlich Verpackung, Transport, hausinterner Transportkosten beim Auftraggeber, Aufstellung, Installation, Montage, Verkabelung, Einweisung, Schulung, Verbrauchsmaterialien, Datenträgern, Urheberrechtsabgaben, Fracht usw.. Die Kosten hierfür werden dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung gestellt – es sei denn, sie sind explizit schriftlich im Auftrag schon als enthalten spezifiziert. Zahlungen sind entsprechend der in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung aufgeführten Zahlungsweise unverzüglich ohne jeden Abzug fällig. Wenn in einem Projektgeschäft der Gesamtpreis in Raten vereinbart ist, ist die einzelne Rate zu den beschriebenen Teilabschnitten (Auftragserteilung/Lieferung/Abnahme) zur Zahlung fällig. HE fordert zur Abnahme schriftlich dann unter Fristsetzung auf, wenn sich die Abnahme allein aus Gründen auf Seiten des Auftraggebers verzögert. In diesem Fall gilt die Abnahme mit fruchtlosem Fristablauf als erfolgt und die Fälligkeit der (letzten) Rate tritt mit Fristablauf ein. Verzugszinsen werden gemäß § 288 Abs. 2 BGB und einer pauschalierten Verzugsgebühr gemäß § 288 Abs. 5 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Eine Aufrechnung ist nur mit von HE schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist in jedem Fall ausgeschlossen. Wegen etwaiger Gewährleistungsansprüche oder bei geringen Mängeln hat der Auftraggeber kein Zurückbehaltungsrecht und kein Zahlungsverweigerungsrecht. HE ist es gestattet, den Zahlungsanspruch an Dritte (Bank, Inkassounternehmen u. ä.) abzutreten, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Information oder Einwilligung des Auftraggebers bedarf. In diesem Falle werden auch die für dieses Verfahren benötigten Informationen und Unterlagen weitergeleitet. Einem Ausschluss dieser Abtretungsrechte wird von HE – gleich aus welchem Grund – hiermit widersprochen.
4. Lieferung und Gefahrenübergang
HE liefert Waren grundsätzlich ab Auslieferungslager Wuppertal. Die Lieferung ist erfolgt (Gefahrenübergang), sobald die Ware dem Auftraggeber oder einem Transportbeauftragten übergeben wurde. Bei Software reicht zur Liefererfüllung die Bereitstellung eines Downloads im Internet.
Beim Warenerhalt hat der Auftraggeber diese unverzüglich zu überprüfen und offensichtliche Mängel und Transportschäden unverzüglich schriftlich an HE zu melden. Entfernt oder öffnet der Auftraggeber an der Ware sog. Produkt-Lizenz-Keys, Aktivierungs-Codes bzw. registriert z. B. Software auf seinen Namen, so ist die Lieferung erfüllt und die Ware als mangelfrei angenommen.
HE bemüht sich, die vereinbarten Lieferzeiten einzuhalten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von anderen, unvorhersehbaren Ereignissen, die HE die Lieferung oder Leistungserfüllung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von HE zu vertreten sind, berechtigen HE, die Lieferung bzw. die Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – ganz oder teilweise – zurückzutreten. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus- oder Einfuhrgenehmigungen, Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs oder sonstige Betriebsstörungen jeder Art wie Störungen im Straßen-, Bahn-, Post- oder Flugverkehr, Störungen im Internet oder von benötigten Telekommunikationseinrichtungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei HE, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.
HE ist berechtigt, auch Teillieferungen und Teilleistungen durchzuführen und diese getrennt abzurechnen. Schulungs- und Einweisungs-Kosten sind auch dann zu zahlen, wenn Mitarbeiter des Auftraggebers zu solchen Veranstaltungen angemeldet waren, zum vorgesehenen Termin jedoch nicht erschienen sind.
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von HE bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus dem Vertrag zustehenden Zahlungsansprüchen. Bei der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht HE gehörenden Waren, entsteht für HE Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden, zu veräußern, zu vermieten, zu verleihen oder zur Sicherheit zu übereignen. Er haftet für alle Schäden am Eigentum von HE und trägt die möglicherweise entstehenden Interventionskosten. HE ist berechtigt, jederzeit Zutritt zur und auf Wunsch die Herausgabe der Ware zu verlangen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Eigentum von HE stehenden Waren mit technischer und kaufmännischer Sorgfalt für HE zu verwahren und ausreichend zu versichern.
6. Pflichten des Auftraggebers
Ist die Installation am Aufstellungsort vereinbart, so hat der Auftraggeber den Aufstellungsort vor Anlieferung entsprechend den Ausführungen in der Auftragsbestätigung, den Installationsrichtlinien von HE bzw. der Hersteller bereitzustellen und auszurüsten (wie z. B. mit 230 V-Anschlüssen, Netzverkabelungen, Datensicherungen, funktionsfähige und stabile DSL- bzw. Internetverbindungen usw.).
Der Auftraggeber wird die in diesen AGB und/oder im Vertrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen erbringen. Hierzu zählen insbesondere die für die Vertragsdurchführung erforderliche Bereitstellung von Infrastruktur, Personal, Technik, Dokumenten, organisatorische Unterstützung und die Benennung eines projektverantwortlichen Ansprechpartners beim Auftraggeber. Der projektverantwortliche Ansprechpartner muss in der Lage sein, die für den Auftraggeber erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit den Ansprechpartner von HE. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind in diese Tätigkeiten in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.
Benötigte Daten und Informationen stellt der Auftraggeber HE rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Der Auftraggeber wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen und die ihm obliegenden und vereinbarten Aufgaben, Bereitstellungen und Mitwirkungspflichten so rechtzeitig erfüllen, so dass der Projektfortschritt nicht beeinträchtigt wird. HE ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrags sachverständiger Mitarbeiter des Auftraggebers zu bedienen. Die Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber gewährt HE unmittelbar und mittels Datenfernüberwachung Zugang zu seiner IT-Infrastruktur.
Ergänzend teilt der Auftraggeber HE schriftlich mit, welche Personen bei ihm weisungsberechtigt für den Umgang mit sensitiven Daten sind.
Der Auftraggeber gewährleistet spezielle bei Projekten bzw. Dauerschuld-Verträgen mit kontinuierlicher Betreuung durch HE die rechtzeitige Information und Freistellung der erforderlichen eigenen Personalkapazität und stellt die laufende Kommunikation der Projektinformationen an seine betroffenen Mitarbeiter sicher.
Der Auftraggeber ist gehalten, die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes und die anerkannten Grundsätze der Datensicherheit zu beachten. Hierzu gehört auch die kontinuierliche Datensicherung. Der Auftraggeber ist ferner gehalten, die Kommunikationsdienste von HE nicht zu unterbrechen bzw. zu blockieren. Der Auftraggeber hat für eine aktuelle und kontinuierliche Überprüfung und Eliminierung von Viren, Trojanern usw. zu sorgen und Sicherheits-Updates der Hersteller (Workstation, Router, Controller, Betriebssysteme, Treiber, Anwendungssoftware usw.) zu installieren.
7. Dauerschuldverhältnisse
Die Leistungsbeschreibungen bei Dauerschuldverhältnissen können geändert werden, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist, der Auftraggeber hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt (z. B. Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten) und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt u. a. vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder wenn Dritte, von denen HE zur Erbringung ihrer Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.
HE behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlicher oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilungen schriftlich oder per E-Mail widerspricht und HE den Kunden auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Bei befristeten Dauerschuldverhältnissen gelten bei einer Vertragsänderung über die Mindestvertragslaufzeit hinaus immer die dann jeweils aktuellsten AGB´s von HE.
8. Mängel und Gewährleistung
Sollte wider erwartend von HE eine Fehl- bzw. Falschlieferung erfolgt sein, Beschädigungen oder Mängel auftreten, so kann der Auftraggeber unverzüglich Nachlieferung, spätestens jedoch nach drei Werktagen eine schriftliche „Mängelrüge“ an HE senden, ansonsten gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erfolgt. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit Mängel vorliegen, ist der Auftraggeber berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von HE entweder durch Mängelbeseitigung oder durch Lieferung einer mängelfreien Sache. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Im Falle der Mängelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungen nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessung und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Ansprüche und Rechte auf Mängelbeseitigung aus. HE behält sich vor, Änderungen an der Ware vorzunehmen, welche die physikalische oder funktionelle Austauschbarkeit oder die Leistung der Ware nicht beeinträchtigen oder soweit aus Sicherheitsgründen erforderlich oder um Produktspezifikationen zu entsprechen. Durch den Austausch von einzelnen Bau- oder gesamten Einheiten treten keine neuen Gewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängel in Kraft. Hiervon ausgenommen ist die Verjährung bezüglich der durch die Mängelbeseitigung betroffenen Teile.
Gewährleistung: HE leistet für die Mängelfreiheit von Lieferungen und Leistung, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden haben, Gewähr für den Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferung. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs eignet. Sollten Mängel auftreten (Leistungsstörung), wird HE vorrangig das Nacherfüllungs-Recht anwenden, d. h., unter Wahrung von angemessenen Fristen und Nachfristen hat HE das Recht auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. HE weist hier darauf hin, dass in anbetracht der heutigen Komplexität von IT-Systemen Leistungsstörungen vielfältige Ursachen haben können und somit ggf. mehrere Nachbesserungen notwendig werden können, zum Teil an jeweils unterschiedlichen Komponenten des IT-Gesamtsystems. Diese Gewährleistungsregeln gelten im Falle werkvertraglicher Leistungen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme durch den Auftraggeber beginnt. Ergänzend zur gesetzlichen Abnahmevorschrift des § 640 BGB gilt das Werk auch dann als abgenommen, sobald der Auftraggeber dieses in Gebrauch genommen hat und für seine eigenen geschäftlichen Zwecke nutzt.
Alle Mängelbeseitigungs- und Gewährleistungsarbeiten werden während der normalen Arbeitszeit von HE durchgeführt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, HE ausreichend Zeit für die Mängelbeseitigungs- und Gewährleistungsarbeiten einzuräumen und alle ihm zumutbaren Mitwirkungspflichten zu erbringen. Diese Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gelten auch für alle Dienstleistungsaufträge. Alle durchgeführten Leistungen, die nicht auf Gewährleistung beruhen, werden zu den jeweils gültigen Kostensätzen von HE in Rechnung gestellt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, aber auch Ansprüche auf Wandlung oder Minderung gegen HE sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet werden muss.
Garantie: Garantien im Rechtssinne werden durch HE selbst nicht abgegeben. Einige Hersteller geben aber zum Teil so genannte zwei- oder dreijährige Teile- bzw. Werks-Garantien oder gar „Lifetime-Warranties“. All diese Herstellergarantien gibt HE im Verhältnis 1 : 1 an den Auftraggeber weiter (§ 443 BGB), jedoch ohne selbst eigene Verpflichtungen einzugehen. So stehen dem Auftraggeber im Garantiefall die Rechte aus den Garantieerklärungen gegenüber denjenigen Herstellern zu, die die Garantie eingeräumt hatten. HE tritt auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers die Garantie- und Produkthaftungsansprüche der Hardware- bzw. Software-Hersteller an den Auftraggeber ab, sofern der Auftraggeber dann HE aus den Gewährleistungsverpflichtungen entlässt.
Gewährleistungs-Ausschluss: Gewährleistungsansprüche erlöschen, falls der Auftraggeber an mangelhafter Ware selbst Nachbesserungsversuche unternimmt oder aber durch Dritte unternehmen lässt. Werden vom Auftraggeber oder sonstigen Dritten die Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Hersteller nicht befolgt, Änderungen an der Ware oder an den Grundeinstellungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen sämtliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen Mängel und Gewährleistung, es sei denn, der Auftraggeber weist nach oder es ist offensichtlich, dass die Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind. Dies gilt auch, soweit Mängel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Ware oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Des weiteren gilt dies ebenfalls, wenn Manipulationen an der Seriennummer festzustellen sind. Mit erkennbaren Mängeln behaftete Ware oder Leistungen sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Mangelhaftigkeit befinden, zur Besichtigung bzw. Nachbesserung durch HE bereit zu halten oder an HE in der Originalverpackung unverändert zurückzusenden. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und auch im Kern bei Gefahrübergang nicht angelegt waren.
HE weist darauf hin, dass IT-Systeme heute naturgemäß der ständigen Veränderung unterliegen (z. B. durch Benutzung, benutzerabhängige Einstellungen, Firmware- und Software-Updates bzw. Erweiterungen u. v. m.), so dass Sachmängel, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden haben könnten (sofern dies nicht offensichtlich ist), nur schwierig im Nachhinein nachvollziehbar sind. Der Auftraggeber und HE sind daher gemeinsam verpflichtet, die notwendigen Beweise für die Ursache einer Leistungsstörung zu erheben und darzustellen.
Gewährleistung bei Dienstleistungen: Dienstleistungsarbeiten, also Installationen, Servicearbeiten bzw. IT-technische Betreuungen, speziell z. B. die Einrichtung, Betreuung, Anpassung von Software, werden von speziell geschulten und für die jeweilige Aufgabenstellung geeigneten HE-Mitarbeitern nach bestem Wissen, mit der gebotenen Sorgfalt und mit allgemein zugänglichen, aktuellen Hersteller-Produktspezifikationen und -Informationen durchgeführt. In Anbetracht der Komplexität der heutigen IT-Technik kann HE jedoch keine funktionelle Gewährleistung oder den Erfolg für diese Dienstleistungen übernehmen, die Projekt- und Erfolgsverantwortung verbleiben beim Auftraggeber. Somit gehen eventuell erforderliche Nacharbeiten zu Lasten des Auftraggebers. Ein bestimmter Arbeitserfolg, ein konkretes Ergebnis oder gar ein fassbares Produkt wird somit von HE nicht geschuldet.
9. Haftung
Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch HE oder durch die Erfüllungsgehilfen von HE ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. HE haftet dem Auftraggeber für schuldhaft verursachte Personen- und Sachschäden (dies jedoch mit Ausnahme von Daten- und Programmverlust – sofern nicht bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit auch hier gesetzlich zwingend gehaftet wird) bis zu einer Haftungshöhe des Auftragswertes je Schadenereignis.
Andere und weitergehende Ansprüche gegen HE, ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Vermögens- und Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, jedoch nur insoweit, als nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet wird.
Schadensersatzansprüche gegen HE, ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, müssen unverzüglich schriftlich, detailliert und bei HE angemeldet werden. Für die Meldung von Schadensersatzansprüche gegen HE gilt eine Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Feststellung des Schadensereignisses.
Für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen HE auf Schadensersatz unter Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.
10. Vertraulichkeit und Datenschutz
Der Auftraggeber und HE werden alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beidseitig streng vertraulich behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bestehen. HE hält die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes ein. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit verbleibt bei Dienstleistungsaufträgen immer beim Auftraggeber, auch wenn er sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder Geschäftszwecke HE als IT-Erfüllungsgehilfen bedient. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) darüber unterrichtet, dass HE die Firmenanschrift in maschinenlesbarer Form und Daten für die IT-Vertragsaufgaben, die sich konkret aus der Geschäftsbeziehung ergeben, maschinell verarbeitet. Daten des Auftraggebers werden gemäß § 33 BDSG gespeichert. Kommunikationsdaten des Auftraggebers, Daten für die Rechnungserstellung, Liefer- und Servicescheine, Dienstleistungsnachweise, Informationen aus Empfang, Bestätigung, Klassifizierungen, Bearbeitung von Kundenanfragen bzw. Störungsmeldungen und den daraus abgeleiteten Maßnahmen werden von HE langfristig in Datenbanksystemen gespeichert. Ein Löschen dieser Daten ist auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht vorgesehen und nicht möglich.
HE setzt selbst ein revisionssicheres Dokumenten-Magnet-System ein, um u. a. die Bestimmungen der Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff einzuhalten. Das Löschen von Daten in einem revisionssicheren DMS-System ist grundsätzlich nicht möglich.
11. Allgemeines
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen HE und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wuppertal.
Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Vertragsparteien haben einvernehmlich schriftlich auf das Schriftformerfordernis verzichtet. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen zwischen dem Auftraggeber und HE bedürfen stets zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ausdrücklich auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Der Nachweis einer ergänzenden oder ändernden Nebenabrede ist zulässig.
HE garantiert dem Auftraggeber, dass HE allen Arbeitnehmern den jeweils aktuellen gesetzlichen Mindestlohn zahlt und HE verpflichtet alle von HE beauftragten Subunternehmer ebenfalls, das Mindestlohngesetz einzuhalten.
Sollte eine Vorschrift dieser Bedingungen oder sonstiger schriftlicher Vereinbarungen ungültig sein oder werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der anderen Bestimmungen und des gesamten Vertragswerks zur Folge, sondern die betreffende Vorschrift muss nach den gesetzlichen Erfordernissen so geändert werden, dass damit die ursprünglichen und beabsichtigten, wirtschaftlichen Rechtsfolgen so weit wie möglich erreicht werden. Die Parteien sind zur Mitwirkung bei dem eventuell notwendigen Änderungen wechselseitig verpflichtet.
Stand: 01.12.2015